Wer seine Spende steuerlich absetzen möchte, muss der begünstigten Organisation auch sein Geburtsdatum bekannt geben. Ansonsten kann die Spende nicht an die Finanzverwaltung gemeldet und als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben setzt aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung voraus, dass bestimmte Identifikationsdaten bekannt gegeben werden, wie etwa der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum. Der Spendenempfänger – also die Organisation, welche die Spende erhält – muss diese Daten anschließend elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln, wobei dafür von der Organisation strenge datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Wird das Geburtsdatum vom Spender nicht bekannt gegeben und kann deshalb keine Spendenmeldung erfolgen, ist die Spende beim Spender steuerlich nicht als Sonderausgabe absetzbar.
Auch in dem Fall, dass der Spender die Zahlungen durch Überweisungsbelege eindeutig nachweisen kann, ändert sich nichts daran. Das Verfahren soll nämlich sicherstellen, dass Spenden eindeutig der richtigen Person zugeordnet werden können und die steuerliche Berücksichtigung automatisiert und verlässlich funktioniert.
Fazit
Die tatsächliche Zahlung einer Spende und deren Nachweis allein garantieren keinen steuerlichen Abzug als Sonderausgabe. Vielmehr müssen die gesetzlich vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein.