Das Kilometergeld ersetzt die Kosten für die berufliche Nutzung des Privatfahrzeugs. Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus private Kosten oder Risiken, kann daraus ein steuerpflichtiger Vorteil für den Mitarbeiter entstehen.
Ein Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter, die für betrieblich veranlasste Fahrten ihre privaten PKW einsetzten. Dafür erhielten sie vom Arbeitgeber Kilometergeld. Zusätzlich bot der Arbeitgeber den Mitarbeitern für die betrieblich gefahrenen Strecken Leistungen aus einer Kaskoversicherung an. Dieser Versicherungsschutz konnte gegen eine Zuzahlung von € 100 pro Jahr auch auf Privatfahrten ausgeweitet werden. Kam es bei einer Dienstfahrt zu einem Unfall und musste ein Selbstbehalt bezahlt werden, übernahm auch diesen der Arbeitgeber.
Die Finanzverwaltung kam zum Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber übernommene Kaskoversicherung und die bezahlten Selbstbehalte bei den Mitarbeitern steuerlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu behandeln seien. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass es sich um eine Absicherung handle, um nicht gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig zu werden.
Entscheidung des BFG und VwGH
Sowohl das Bundesfinanzgericht (BFG) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigten die Ansicht des Finanzamts. Relevant ist demnach die Unterscheidung zwischen dem Ersatz der beruflichen Fahrtkosten (Kilometergeld) und dem zusätzlichen Vorteil für den Mitarbeiter aus der Kaskoversicherung bzw. dem bezahlten Selbstbehalt. Das Kilometergeld soll die Kosten abdecken, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen, dass er sein privates Fahrzeug für den Arbeitgeber einsetzt. Darüber hinaus getätigte Zahlungen des Arbeitgebers können einen zusätzlichen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und sind damit bei diesem steuerpflichtig.
Die vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsprämien stellen hingegen keinen steuerpflichtigen Vorteil für die Mitarbeiter dar. Entscheidend ist hier, dass der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer war und ihm allein die Ansprüche aus der Versicherung zustanden. Die Arbeitnehmer erhielten also nicht bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie einen persönlichen Vorteil.
Anders war es bei den Leistungen im Schadensfall. Wenn der Arbeitgeber den Schaden am privaten Pkw des Mitarbeiters übernimmt, wird der Mitarbeiter wirtschaftlich entlastet. Daher kommt es zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies ist auch der Fall, wenn sich der Unfall während einer Dienstfahrt ereignet.
Tipp: Im Bereich der Lohnverrechnung gibt es regelmäßig Themen und Fragestellungen, die langfristige steuerliche Auswirkungen, auch etwa auf lohnsteuerliche Haftungen, haben können. Eine umfassende und zeitgerechte Beratung ist daher speziell in diesem sensiblen Bereich unerlässlich.